Weiterbildungen
Um in der Arbeitswelt voranzukommen und auf der Karriereleiter aufzusteigen, sind Weiterbildungen Pflicht. Es besteht die Möglichkeit seine berufliche Vorbildung zu vertiefen, neue Fähigkeiten zu erlernen oder sich neues Wissen anzueignen. Aber wer übernimmt die Kosten und wie kann Zeit für eine Weiterbildung gefunden werden, wenn der durchschnittliche Deutsche 34,8 Stunden die Woche arbeitet?
Als Erstes muss zwischen einer Weiter- und einer Fortbildung unterschieden werden. Eine Weiterbildung erweitert die persönlichen Qualifikationen, hat aber nicht zwingend etwas mit dem bisherigen Beruf zu tun. Hierfür muss man meistens Eigeninitiative ergreifen und es in den häufigsten Fällen auch selbst bezahlen. Beispiele hierfür wären ein Fernstudium oder eine zusätzliche Ausbildung. Eine Fortbildung wiederum bezieht sich nur auf den aktuellen Job. Es werden Fähigkeiten erworben, die dem Arbeitnehmer in besonderem Maße bei seiner beruflichen Tätigkeit weiterhelfen. Diese Kosten übernimmt in der Regel der Arbeitgeber.
Es gibt in Deutschland zwar kein direktes Recht auf Weiterbildungen, aber in jedem Bundesland außer Bayern und Sachsen existiert das Recht auf Bildungsurlaub. Der Unterschied zu normalem Urlaub liegt darin, dass Bildungsurlaub ausnahmslos zur Weiterbildung gedacht ist. Im Arbeitsvertrag wird individuell die Dauer des Bildungsurlaubs und eine mögliche Kostenübernahme festgelegt.
Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist freiwillig. Jedoch wenn er die Kosten übernimmt und ein Abbruch der Weiterbildung oder eine Kündigung vor Abschluss derselben dazwischenkommt, hat der Arbeitgeber einige Rechte:
- Der Vorgesetzte kann den Arbeitnehmer längerfristig an das Unternehmen binden. Je höher die finanziellen Mittel sind, desto höher kann die Bindungsdauer werden. Dies muss vor der Weiterbildung vereinbart werden.
- Um eine zu hohe Bindungsdauer zu verhindern, kann eine Rückzahlung des Betrags oder eines Teils des Betrags vereinbart werden. Auch in diesem Fall wird der Betrag in der Regel vor Beginn der Weiterbildung festgelegt.
- Wenn der Arbeitnehmer jedoch aus betrieblichen Gründen gekündigt wird, ist eine Rückzahlung der Kosten freiwillig.
Falls der Arbeitgeber sich entscheidet die Kosten einer Weiterbildung für den Angestellten nicht zu übernehmen und der Arbeitnehmer sich entschließt, diese selbst zu tragen, hat der Vorgesetzte kein Recht, die Weiterbildung zu verbieten.